Das Insolvenzrecht ist wegen Corona insoweit ausgesetzt, dass vom 1.3.-30.09.2020 die Antragspflicht zur Insolvenz unter bestimmten Bedingungen ausgesetzt ist. Dies erleichtert die Situation für betroffene Corona-Opfer. Das Risiko, ob die Ursachen einer möglichen Zahlungsunfähigkeit tatsächlich bei Corona gelegen haben liegt beim Unternehmen und dessen Geschäftsleitung. Nicht unkritisch.