Vielen mittelständischen Unternehmen kann in Folge Corona in Kürze die Insolvenz drohen. Die Bundesregierung versucht gegen zu steuern und hatte bereits im Frühjahr die Pflicht zur #Insolvenzanmeldung bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Dies läuft jetzt aus. Eine einfache Verlängerung der Regelung bis in das Jahr 2021 war im Gespräch, erscheint jedoch aus verschiedenen Gründen unpraktikabel. Das plötzliche Ende der #Sonderregelung am 30.09 würde jedoch wegen der besonderen Situation ein Insolvenzwelle ungeahnten Ausmaßes auslösen.
Besonders betroffen können eine Reihe von Branchen sein; dies ist nicht nur auf Corona beschränkt, stellt aber einen Schwerpunkt dar. Folgende Branchen könnten gefährdet sein:
Branche Umsatzrückgang nächsten 3-5 a Grund
Stationärer Einzelhandel -30% und mehr dauerhaft Onlinehandel, Corana beschleunigt
Events, Veranstalter, Musik -95% Corona, -30% dauerhaft Corona
Messe inkl. Dienstleister -95% Corona, -50% dauerhaft Corona als Auslöser
Hotels in Städten -70% Corona, -20-40% dauerhaft Corona als Auslöser, Dienstreisen
Touristik international -95% Corona, -30 – 50% dauerhaft Corona als Auslöser, Umgewöhnung
Kreuzfahrtindustrie -100% Corona, -30-60% dauerhaft Corona als Auslöser, Umgewöhnung
Luftfahrt inkl. Flughäfen -95% Corona, -30 – 50% dauerhaft Corona als Auslöser, Umgewöhnung
Automobilzulief. Verbrennung -20-30% Corona, -50%+ dauerhaft Strukturwandel zu Elektro
Automobilzulief. ohne Know-how -20-30% Corona, -30% dauerhaft vermehrter Wettbewerb
Luftfahrtindustrie bis zu -80% in den nächsten Jahren kein Bedarf
Schiffbau (Kreuzfahrt) bis -100% dauerhaft in den nächsten Jahren kein Bedarf
Maschinenbau -10 – 30% Corona, -20% dauerhaft Export- & Abnehmarückgang
Dies ist nicht vollständig. Wie man sieht ist das Bedrohungspotential nicht gerade klein.
Die direkte „#Corona-Bedrohung“ ist durch die #Coronasofortmaßnahmen wie #Sofortkredite, #KFW-Kredite und Kurzarbeitergeld recht gut aufgefangen worden. Allerdings gibt es Stand Mitte August ca. 54 Mrd. € #KFW-Kredite wegen Corona und um die 6 Mio. #Kurzarbeiter (Anmerkung: es gibt in Deutschland 42 Mio. Vollzeitbeschäftigte). Diese Dimensionen werden nicht immer offen genannt.
Die Bundesregierung hat beim #Insolvenzrecht wieder die Initiative ergriffen. Die bestehenden Ausnahmeregelungen laufen zwar aus, aber die Insolvenzanmeldepflicht wegen dem #Insolvenzgrund Überschuldung wird bis zum 31.12.2020 verlängert. Das ist sehr zu begrüßen, denn viele Unternehmen kommen nach und nach gerade durch die #Liquiditätskredite in genau diese Situation. Hier entsteht – zumindest bis Jahresende – eine spürbare Entlastung.
Bei dem Insolvenzgrund #Liquiditätsmangel endet die Ausnahmesituation am 30.09. und in diesen Fällen lebt die #Insolvenzanmeldepflicht wieder auf. Allerdings gibt es nach wie vor eine Reihe von Hilfsprogrammen, die einerseits genutzt werden müssen und andererseits die Liquiditätssituation tatsächlich zunächst beseitigen (können). Hier müssen die Unternehmensleiter aktiv werden.
Was nach dem 31.12.2020 kommen wird, ist noch unbekannt. Allerdings gibt es die #EU-Forderung Sanierungsmaßnahmen bei der Umstrukturierung der #Kapitalseite der Bilanz AUSSERHALB einer Insolvenz zu erleichtern. Hier wird vom Gesetzgeber daran gearbeitet. Es sollen entsprechende gesetzliche Regelungen folgen, die es unter bestimmten Bedingungen ermöglicht, die #Kapitalseite der Bilanz inkl. #Schulden umzustrukturieren. Dies würde ermöglichen, genau solche #Überschuldungssituationen auf Grund von Corona zu lösen. Hier kommt es natürlich auf die genaue Ausgestaltung an – und das bleibt noch abzuwarten. Das Vorhaben ist unbedingt zu befürworten und wir befürworten es.
Ergänzend ist zu erwähnen, dass sich grundsätzlich Sanierungsmaßnahmen in einer Insolvenzsituation vielfach besser umsetzen lassen. Hierfür geeignet sind das Schutzschirmverfahren und auch die Insolvenz in Eigenverwaltung. Es bestehen klare Vorteile bei einem #Insolvenzverfahren, sofern schwierige Sanierungsmaßnahmen umzusetzen sind. Das bezieht sich natürlich nicht nur auf Kapitalmaßnahmen, die vielleicht ab 2021 auch außerhalb einer Insolvenz gelöst werden können.
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