Mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und #Restrukturierungsrahmen (#StaRUG), das Anfang des kommenden Jahres in Kraft treten soll, liefert der Gesetzgeber neben dem #Schutzschirmverfahren und der #Planinsolvenz in #Eigenverwaltung ein weiteres Instrument, um Unternehmen in der Krise in einem besonderen gesetzlich festgelegten Rahmen zu sanieren. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Existenz des Unternehmens über einen #Restrukturierungsplan zu sichern, in dem finanzielle Maßnahmen von der individuellen Krisensituation des Unternehmens abgeleitet werden. Erstmals besteht damit nach deutschem Recht die Möglichkeit, finanzwirtschaftliche #Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die bisher nur im Rahmen eines #Insolvenzverfahrens möglich waren. Dies betrifft insbesondere Eingriffe in die Rechte von Vertragspartnern und Gläubigern. Im Unterschied zu einer herkömmlichen außergerichtlichen Sanierung muss bei diesem #Sanierungsverfahren ein Gericht den #Restrukturierungsplan bestätigen. Es ergeben sich für Unternehmen neue Handlungsmöglichkeiten, die Existenz mit dem Ziel zu sichern, die Erwartungen und Forderungen von Stakeholdern besser zu erfüllen, als dies bei einer #Insolvenz vielleicht sogar mit Verwertung möglich ist. Unstrittig ist, dass Sanierungen damit zukünftig neben betriebswirtschaftlichem Know-how in besonderem Maße rechtliches Know-how benötigen. Da das Gesetz ausdrücklich auch für kleine Unternehmen gelten soll, ist fraglich, ob es der Gesetzgeber vermag, in der verbleibenden Zeit die Besonderheiten dieser Gruppe ausreichend zu berücksichtigen, damit auch diese die Vorteile des Gesetzes nutzen können.
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)
by Kay Schlenkrich | 3.12.2020 | Sanierung | 0 comments
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